Satzung
Der Verein führt den Namen Sauerländischer Gebirgsverein, Abteilung Netphen 1896 e.V.
Er hat seinen Sitz in 57250 Netphen
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen Nr. 1568 eingetragen
§ 1 Zweck
Die am 26. Oktober 1896 gegründete Abteilung Netphen des SGV nimmt die folgenden Aufgaben wahr:
Der Verein pflegt und fördert das Wandern sowie den naturnahen und naturverträglichen Sport. Er setzt sich für eine sinnvolle Freizeitgestaltung durch entsprechende Angebote und Einrichtungen ein.
Im Einvernehmen mit der Landesregierung NRW und den zuständigen Behörden konzipiert und markiert der SGV die Wanderwege innerhalb seines Vereinsgebietes.
Der SGV betreibt Heimat- und Brauchtumspflege und trägt dazu bei, dass die Natur in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit als Lebensgrundlage und Erholungsraum nachhaltig gesichert wird. Der SGV setzt sich deshalb für die Verwirklichung von Natur- und Umweltschutz und für eine aktive Landschaftspflege und vorausschauende Landschaftsplanung ein.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch Wandertage und Wanderveranstaltungen, Radfahren, Pflege, Anlage und Bezeichnung von Wanderwegen, heimatkundliche Wanderungen und Vorträge, Maßnahmen zum Erhalt der Natur in Vielfalt, Eigenart und Schönheit, Aktion saubere Umwelt, Anbringung und Pflege von Nistplätzen, Aufstellen und Unterhalt von Ruhebänken, senioren- gerechte Freizeitangebote.
Weiterer Zweck des Vereins ist die Jugendpflege, die durch Förderung der Deutschen Wanderjugend verwirklicht wird. Die Jugendarbeit geschieht im Rahmen der Satzungen der Deutschen Wanderjugend, der Abteilungen und Bezirke/Regionen des Vereins.
Der SGV steht allen Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion offen. Er ist partei- politisch nicht gebunden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder der Abteilung sind:
- Erwachsene
- junge Menschen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr
- Kinder unter 14 Jahren
- außerordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Die Mitglieder der Abteilung sind gleichzeitig Mitglieder des Bezirkes/der Region und des Hauptvereins des SGV.
Mitglieder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bilden die Deutsche Wanderjugend (einschließlich der Mitglieder, die in der DWJ eine Aufgabe ausüben). Die Jugendarbeit richtet sich nach der Satzung der Deutschen Wanderjugend im SGV, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
Mitglieder können sich innerhalb der Abteilung zu Interessengemein- schaften zusammenschließen.
Außerordentliche Mitglieder sind Firmen und Körperschaften.
Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Personen ernennen, die sich um den SGV besonders verdient gemacht haben.
- Aufnahme
Über die Aufnahme in die Abteilung entscheidet der Vorstand. Außerordentliche Mitglieder können unter Benachrichtigung des SGV-Präsidiums von der Abteilung aufgenommen werden.
- Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt am Vereinsleben teilzunehmen und berufen, aktiv an der Vereinsarbeit mitzuwirken. Sie dürfen alle Einrichtungen und Angebote des Vereins zu den jeweils geltenden Bedingungen in Anspruch nehmen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. Junge Menschen von 14 Jahren an sind in Angelegenheiten der Jugend- arbeit stimmberechtigt.
Die Mitglieder zahlen den jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Er enthält den für jedes Mitglied an den Hauptverein des SGV und den Bezirk/die Region abzuführenden Beitrag.
- Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist spätestens zum 30. September dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet damit zum 31. Dezember des gleichen Jahres.
Mitglieder, die gegen die Belange des Sauerländischen Gebirgs- vereins verstoßen oder ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nach- kommen, können ausgeschlossen werden. Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann die Mitgliederversammlung anrufen.
§ 3 Bezirk/Region und Hauptverein
Die Abteilung gehört zum Bezirk Siegerland/zur Region Siegerland/ Wittgenstein
Zu jeder Bezirksversammlung und jeder Hauptversammlung des SGV entsendet die Abteilung Bevollmächtigte. Falls sie verhindert ist, kann der Vorstand ein Mitglied einer anderen Abteilung schriftlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen bevollmächtigen.
§ 4 Mitgliederversammlung
Das oberste beschlussfassende Organ der Abteilung ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Abteilungsarbeit, an die der Abteilungsvorstand gebunden ist.
Sie ist jährlich einmal einzuberufen. Mindestens zwei Wochen vorher muss der Abteilungsvorsitzende unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Siegener Zeitung oder durch Aushang im Vereinsschaukasten hierzu einladen. Der Bezirks-/Regionalvorsitzende muss ebenfalls zwei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.
Führt die Abteilung die Mitgliederversammlung nicht bis zum 31. Dezember durch, kann sie der Bezirks-/Regionalvorsitzende ein- berufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Abteilungs- vorsitzende nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Abteilung ein.
Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist immer beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von vier Jahren. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
Die Mitgliederversammlung setzt den Jahresbeitrag fest. Dieser enthält den für jedes Mitglied an den Hauptverein und den Bezirk/die Region abzuführenden Beitrag.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören ferner:
• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
• Entgegennahme des Kassenberichts
• Entgegennahme der Berichte der Fachwarte
• Satzungsänderungen
Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Später oder in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zustimmt.
Alle Beschlüsse werden durch Niederschrift beurkundet, die der Versammlungsleiter und der Schriftführer unterzeichnen.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand der Abteilung besteht aus:
• dem Vorsitzenden
• mindestens einem Stellvertreter
• dem Kassenwart
• dem Schriftführer
• und den Fachwarten
Der Vorsitzende, der/die stellvertretende/n Vorsitzende/n, der Kassenwart und der Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Sie sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die des Vorstandes gebunden.
Dem Vorstand obliegt die Leitung der Abteilung, die Gestaltung des Abteilungslebens, die Ausführung der Mitgliederversammlungs- beschlüsse, die Zusammenarbeit mit den benachbarten Abteilungen, dem Bezirk/der Region und dem Präsidium des SGV.
Der Vorstand kann jederzeit vom Abteilungsvorsitzenden einberufen werden. Auf Verlangen von 1/4 der Vorstandsmitglieder muss eine Einberufung erfolgen.
In den Vorstand kann jedes volljährige Mitglied der Abteilung durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
Die Abteilung gibt Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder innerhalb von 14 Tagen nach der Mitgliederversammlung dem Hauptverein und dem Bezirks-/Regionalvorsitzenden schriftlich an.
Die Abteilung zahlt für jedes ihrer zahlungspflichtigen Mitglieder nach dem Stand vom 01. Januar des Rechnungsjahres einen von der Hauptversammlung des SGV vorher festgesetzten Beitrag bis zum 01. April an den Hauptverein.
Bis zum 01. März jeden Jahres legt der Vorstand den Jahresbericht des abgelaufenen Kalenderjahres dem Hauptverein und die Tätigkeitsberichte der Fachwarte den Bezirksfachreferenten vor. Eine Abschrift der Jahresberichte und der Fachwarteberichte erhalten der Bezirksvorsitzende und der Regionalvertreter.
§ 6 Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen oder Abstimmungen, die nach der Satzung vorzunehmen sind, werden die Stimmen offen abgegeben, sofern nicht die Wahl- oder Abstimmungsberechtigten mit Mehrheit geheime Stimmabgabe beschließen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Jedes zweite Jahr scheidet die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder aus. Wiederwahl ist zulässig. Ergänzungswahlen nimmt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlzeit vor. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Fachwart für die Jugend wird von den Mitgliedern der Deutschen Wanderjugend in der SGV-Abteilung Netphen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Rechnungsprüfer aus. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
Bei allen Abstimmungen und Wahlen gilt einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 7 Geschäftsjahr, Beiträge und Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Mitglieder zahlen den jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Er enthält mindestens den für jedes Mitglied an den Hauptverein des SGV und den Bezirk/die Region abzuführenden Beitrag.
Die Jahresrechnung und die Kasse werden jährlich durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer geprüft.
§ 8 Satzungsänderung
Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung dieser Satzung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen. Der Wortlaut einer beantragten Änderung muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Die Bestimmung des § 4 Ziffer 9 findet im Falle der Satzungsänderung keine Anwendung.
§ 9 Auflösung
Die Auflösung der Abteilung kann von der Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Auflösungsantrag muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Zu einer solchen Versammlung müssen der Bezirksvorstand/der Regionalvorstand und das Präsidium des SGV eingeladen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Hauptverein des SGV, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Nach Beschluss über die Auflösung tritt der Vorstand an die Stelle der Inhaber aller anderen Vereinsämter. Seine Mitglieder gelten dann als alleinige Verwalter (Liquidatoren).
Nach der Auflösung darf der Name Sauerländischer Gebirgsverein nicht mehr geführt oder genutzt werden.
§ 10 Geltungsbeginn
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung der SGV-Abteilung Netphen 1896 e.V. am 13. März 2010 in Netphen.